Entzug von Lehrauftrag des Journalisten Patrik Baab war rechtswidrig

Der ALBRECHT hatte sich im November letzten Jahres der Causa Baab gewidmet. Über Instagram kündigten wir den Artikel wie folgt an: „Kein Zurück: Der Journalist Patrik Baab verliert Lehrauftrag an der CAU“.  

Baab bot im Sommersemester 2022 das Seminar Recherchieren – Ein Werkzeugkasten zur Kritik der herrschenden Meinung an. Dabei sollte es auch erstmal bleiben, er wurde unmittelbar nach Erscheinen eines Artikels von T-Online über deutsche „Wahlbeobachter*innen“ bei den russischen Scheinreferenden gekündigt. Baab hatte sich zu dieser Zeit in den von Russland kontrollierten Gebieten der Ukraine aufgehalten und auch an einer russischen Pressekonferenz über die „Referenten“ teilgenommen.

Die Universität Kiel übernahm in ihrer Stellungnahme zur Kündigung dabei die Bezeichnung des „Beobachters“. Gegenüber dem ALBRECHT widersprach Baab damals vehement diesem Vorwurf. Er sei als Journalist akkreditiert gewesen und hätte für ein Buchprojekt recherchiert.  

Es gibt wohl doch ein Zurück. Denn Baab leitete rechtliche Schritte gegen die CAU ein und das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht gab ihm vor Kurzem recht, der Entzug des Lehrauftrages war rechtswidrig: „Die Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen und von Kläger und Universität seien nicht rechtmäßig erfolgt.“ Es sei zu berücksichtigen, „dass die Hintergründe seines Besuchs in der Ukraine vor dem Treffen der Entscheidung über die Beendigung der Zusammenarbeit nicht vollumfänglich aufgeklärt worden seien und insbesondere verfahrensmäßig verkürzt vorgegangen worden wäre.“

Auch die Verbreitung der Stellungnahme muss die CAU künftig unterlassen, da sie mit dem verkürzenden Vorwurf des „Beobachters“ eine Reiseintention unterstellen würde, die nicht festgestellt werden könne. So hätte, wie das Verwaltungsgericht konstatiert, Baab mit seiner Teilnahme an einer russischen Pressekonferenz zwar „einen Beitrag zum Entstehen geleistet“. Es könne einem Journalisten jedoch nicht verwehrt werden, „auch zur Informationsgewinnung in Krisengebiete zu reisen.“  

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. 

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